AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Vertragsannahmeerklärungen und Grundlage aller unserer Dienstleistungen, Anfertigungen, Verkäufe und Lieferungen einschließlich Beratung und Auskünften (hier Anfertigung und Lieferung nach Werkvertragsrecht). Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung als angenommen.

2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ausgeschlossen, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

3. Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen der unter I. 1 aufgezählten Art gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungs- und Leistungsannahme wirksam.

II. Vertragsinhalt

1. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil. Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist für Inhalt und Umfang des Vertrages unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2. Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen.

III. Preise

1. Die von uns angegebenen Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer innerhalb EU in Euro.

1.1 Für bestimmte Leistungen fallen Zuschläge an, insbesondere für Wochenend- oder Nachtarbeit.

2. Ist eine uns bindende Preisabsprache zustande gekommen, können wir – bei Nichtkaufleuten jedoch nur, wenn unsere Leistungen erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen – trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen unsere Preise beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird. Sofern die Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände mehr als 10 % des vereinbarten Preises übersteigt, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt haben.

IV. Zahlung

1. Die Zahlung unserer Leistungen erfolgt per Rechnung. Weitere Zahlungsmethoden nach Vereinbarung.

2. Im Falle des Verzuges des Vertragspartners werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens 5 Prozent über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, berechnet. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder unser Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

3. Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen, nicht an Vertreter.

4. Vorauszahlungen können einzelvertraglich vereinbart werden. Werden die Vorauszahlungen nicht pünktlich geleistet, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine weitere Tätigkeit einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben.

5. Bei Teilleistungen steht dem Auftragnehmer das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.

6. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass wir ihm einen Grund dazu gegeben haben, oder erklären wir den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages, aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Vertragspartner, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von max. 50 % des vereinbarten Werklohns zu vergüten. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.

7. Zu einer Aufrechnung ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

IV. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrenübergang

1. Die Ausführung der Leistung beginnt so schnell wie möglich.

2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Ausführungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen. Sofern die Ausführungsverzögerung länger als 4 Wochen dauert, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Ausführungszeit oder wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Ausführung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt.

3. Bei eigenem Verzug und von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind wir zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist unsere Haftung jedoch auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt; ferner sind im kaufmännischen Verkehr Schadensersatzansprüche bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern die Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht durch einen unserer Erfüllungsgehilfen erfolgt. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

4. Wir sind zu Teilleistungen in zumutbaren Umfang berechtigt.

5. Die Gefahr geht auf unseren Vertragspartner am Tag der Abnahme des Werkes über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werkes herbeigeführt werden können. Wird vom Auftraggeber keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von 10 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung oder Inanspruchnahme der Leistung durch den Auftraggeber. Diese Regelung gilt auch für Teilabnahmen. Wenn die Werkleistung auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung und Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen unserer Erfüllungsgehilfen hat der Vertragspartner zu tragen.

VII. Gewährleistung

1. Die Gewährleistungszeit beträgt grundsätzlich 24 Monate, bei Verträgen mit Unternehmen 12 Monate, wenn nicht abweichende Zeiten im Vertrag vereinbart sind, und beginnt ab dem Zeitpunkt der Abnahme des Werkes oder mangels Abnahme mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Werkes, wenn

a) offensichtliche Mängel uns binnen 10 Tagen ab Abnahme oder mangels Abnahme ab Inbetriebnahme des Werkes, nicht erkennbare Mängel bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich angezeigt werden und

b) der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen, soweit sie fällig sind und in angemessenem Wert der unbeanstandeten Teile der Lieferung stehen, nicht im Rückstand ist. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, sind Zurückbehaltungen im Übrigen nur statthaft, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht.

c) das Werk bestimmungsgemäß durch den Auftragnehmer instandgehalten und vom Vertragspartner sachgemäß bedient wird.

2. Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Mängelbeseitigung, Ersatzlieferung, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages), Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder Nachbesserung. Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) unberührt.

3. Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

4. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

5. Vom Auftraggeber beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Auftragnehmer anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Anzeige oder Abstimmung, verliert er jeglichen Gewährleistungsanspruch.

VIII. Haftung

1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung und auf Ersatz von Mangelfolgeschäden – auch soweit vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Vertragspartners stehen – werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist unsere Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt; ferner ist im kaufmännischen Verkehr eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Schaden auf der Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht durch einen unserer Erfüllungsgehilfen beruht. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch unsere Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2. Eine Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Vertragspartners oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. Bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen.

3. Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen sind uns unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Leistung oder Teilleistung (Baustelle, Objekt), schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen, andernfalls können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden.

4. Beratungen durch unser Personal oder von uns beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand unserer Erkenntnisse und Erfahrungen und werden nach bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als uns nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

IX. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Für unsere Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers Paderborn.

X. Datenspeicherung

Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den Vertragspartner im Sinne des DSGVO zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.

XI. Sonstiges

1. Wir sind berechtigt, uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

2. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand August 2019

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